AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (Stand 01/09/2008)

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro angegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten ab Werk Wangen im Allgäu. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes 10. gelten entsprechend.

2. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung; bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bei größeren Aufträgen werden entsprechend der geleisteten Arbeit Zwischenrechnungen erteilt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bankdiskont zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung dafür, daß Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden. Dem Auftraggeber steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten damit verbundenen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber oder bis zur Einlösung dafür gegebener Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor der vollen Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung desLieferanten weder verpfändetnochzurSicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits bei Vertragsabschluß an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien und Unterlagen ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

4. Lieferungen
Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit
Für die Dauer der Prüfung von KorrekturAbzügen, ReproVorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern, Einteilungen, Blaupausen usw. durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. IsteineLieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie allesonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltungder vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

6. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen den Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht den Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht unverzüglich ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

7. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Die Minderung ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für den mangelhaftenTeil der Lieferung zu berechnen ist. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von vier Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Mängelrügen, die auf mangelhafte Manuskripte oder OriginalVorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und Haftfähigkeit von Filmen und fotografischen Schichten, die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten, für altersbedingte Zersetzung chemischer Schichten und Zusammensetzungen, für Qualität, Oberfläche, Gewicht und Laufrichtung von Papieren, für Lichtechtheit, Lackierund Kalandrierfähigkeit von Farben, für Druckfähigkeit und Oberfläche von Metallen übernimmt der Lieferant keine Gewähr. Er haftet nur in dem Umfang, als ihm dafür bestimmte Eigenschaften von seinen Lieferanten garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet. Mehroder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % und unter 2000 kg auf 15 %.

8. Vom Auftraggeber beschafftes Material und Daten
gleich welcher Art ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Geringfügige Restmengen werden nicht zurückgegeben. Die Lagerung von Vorräten des Auftraggebers erfolgt nur gegen besondere Vereinbarung mit dem Lieferanten auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die vom Autraggeber zur Verfügung gestellten oder auf seinen Wunsch beschafften und verwendeten Materialien und Hilfsstoffe auf ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen. Der Lieferant haftet nicht für entstandene Fehler bei der Übernahme von Daten, welche vom Auftraggeber geliefert wurden.

9. Skizzen, Entwürfe, Retuschen
sowie fotografische Aufnahmen und Muster werden berechnet, auch wenn ein Auftrag zur Herstellung von Satz, Reproduktionen oder Druckplatten nicht erteilt wird.

10. Urheberrecht/Eigentum
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen und Originalen, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleibt vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung dem Lieferanten. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen sowie das Recht der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Reinzeichnungen, Entwürfen und Retuschen trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Für fremde Vorlagen oder andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht angefordert werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses erzeugten Daten und eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

11. Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Materialien oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

12. Prüfung
KorrekturAbzüge sind auf Richtigkeit des Textes und der Abbildungen und deren Größe vom Auftraggeber genau zu überprüfen. Druckstöcke, Maschinenplatten oder kopierfähige Filme sind vom Auftraggeber vor der Weiterverarbeitung auf Maßgenauigkeit, Vollständigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu prüfen. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht als Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Probeandrucken und dem Auflagendruck. Erneute Probedrucke, die vom Auftraggeber trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt werden, gelten als Autorenkorrektur und werden in Rechnung gestellt.

13. Aufbewahrung
von Datenträgern, Druckplatten, Montagen, Kopierfilmen oder Farbauszügen aller Art nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten.

14. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechselund Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten.

16. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsund Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.